Aufnahme von Verbiss- und Schälschäden
Gemäß § 31 Abs. 7 Landesjagdgesetz (LJG) vom 09. Juli 2010 haben die unteren Forstbehörden für alle Jagdbezirke in ihrem Zuständigkeitsbereich eine Forstbehördliche Stellungnahme zum Einfluss des Schalenwildes auf das waldbauliche Betriebsziel (vormals „Waldbauliches Gutachten“) zu erstellen und der zuständigen Jagdbehörde vorzulegen. Die Stellungnahme wird nach folgenden Fristen erstellt:
In Jagdbezirken, in denen das waldbauliche Betriebsziel
– erheblich gefährdet ist – alle 3 Jahre;
– gefährdet ist – alle 4 Jahre;
– nicht gefährdet ist – alle 5 Jahre.
Unter Berücksichtigung dieser Fristen sind in diesem Jahr im Bereich des Forstamtes Daun in den nachfolgend aufgelisteten Jagdbezirken die frischen Verbissschäden in den Monaten März bis Mai 2022 und die Schälschäden im August 2022 aufzunehmen:
· Demerath 3 Ost,
· Dreis-Brück 3,
· staatl. Eigenjagdbezirk Lehwald,
· staatl. Eigenjagdbezirk Salmwald,
· Mückeln,
· Sarmersbach,
· Strotzbüsch und
· Utzerath.
Jagdausübungsberechtigte und Jagdvorsteher, die Interesse daran haben, an diesen Aufnahmen in ihrem Jagdbezirk teilzunehmen, wenden sich bitte an das Forstamt Daun, Gartenstraße 28, 54550 Daun, Tel. 06592 92010, E-Mail: forstamt.daun@wald-rlp.de.
Horst Womelsdorf
Forstamtsleiter